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   OLG Dresden, 19.06.2000 - 2 Ss 177/00   

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https://dejure.org/2000,5955
OLG Dresden, 19.06.2000 - 2 Ss 177/00 (https://dejure.org/2000,5955)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.06.2000 - 2 Ss 177/00 (https://dejure.org/2000,5955)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19. Juni 2000 - 2 Ss 177/00 (https://dejure.org/2000,5955)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kennzeichen; Abzeichen; Aufnäher; Sticker; Propagandamittel; Verfassungswidrige Organisation; Nationalsozialistische Organisation; Ähnlichkeit; Hakenkreuz; Öffentliche Verwendung

  • Judicialis

    StGB § 86; ; StGB § 86 a

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 52 (Leitsatz)

    §§ 86 Abs. 1 Nr. 4, 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB
    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Verfahrensgang

  • LG Leipzig - 103 Js 20084/97
  • OLG Dresden, 19.06.2000 - 2 Ss 177/00

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 42 (Ls.)
  • NJ 2000, 551 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.02.1973 - 3 StR 1/72

    Karikaturistische Darstellung eines Hakenkreuzes

    Auszug aus OLG Dresden, 19.06.2000 - 2 Ss 177/00
    Der Tatbestand des § 86 a StGB soll verhindern, dass der demokratische Rechtsstaat und der politische Frieden dadurch gefährdet werden, dass durch die Verwendung symbolträchtiger, d. h. auf ehemalige nationalsozialistische Organisationen hinweisende Kennzeichen bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland der Anschein entstehen könnte, verfassungswidrige Organisationen könnten trotz ihres Verbotes ungehindert ihre Wiederbelebung betreiben (vgl. BGHSt 25, 128 (130 bis 131), Tröndle/Fischer StGB § 86 a Rdnr. 1, Schönke/Schröder StGB § 86 a Rdnr. 1).
  • BGH, 25.10.1995 - 3 StR 399/95

    Keltenkreuz - Kennzeichen

    Auszug aus OLG Dresden, 19.06.2000 - 2 Ss 177/00
    Bei der Feststellung, ob sich Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich nach § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB sind, ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft L nicht auf die Sichtweise eines Betrachters abzustellen, der das Originalkennzeichen kennt und bei Anblick des nachgemachten Kennzeichens einschätzt, es handele sich um das Original; vielmehr ist entscheidend, ob das von dem Angeklagten getragene Dreieck geeignet ist, einem unbefangenen Dritten den Eindruck eines Erkennungszeichens des "Bund deutscher Mädel" zu vermitteln (vgl. BGH NStZ 1996, 81).
  • OLG Koblenz, 11.11.1976 - 1 Ss 524/76
    Auszug aus OLG Dresden, 19.06.2000 - 2 Ss 177/00
    Ein Verwenden ist dann "öffentlich" im Sinne von § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn das Kennzeichen von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder durch nähere Beziehung nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann (vgl. OLG Koblenz MDR 1977, 334 (335)).
  • BayObLG, 07.12.1998 - 5St RR 151/98

    Armdreieck des "Bundes Deutscher Mädel" (BDM) als

    Auszug aus OLG Dresden, 19.06.2000 - 2 Ss 177/00
    Dass es auf den Eindruck eines unbefangenen Dritten, d. h. auf den Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beurteilers ankommt, ergibt sich auf Grund der am Schutzzweck der Norm orientierten Auslegung des Tatbestandsmerkmales "zum Verwechseln ähnlich" (vgl. BayObLG Beschluss vom 07. Dezember 1998 (5 St RR 151/98)).
  • BGH, 31.07.2002 - 3 StR 495/01

    Armdreieck der Hitlerjugend als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Kammergericht durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7. Dezember 1998 (BayObLG NStZ 1999, 190, 191) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juni 2000 - 2 Ss 177/00 - (Leitsatz abgedruckt in NStZ-RR 2001, 42 und NJ 2000, 551) gehindert, in denen die Rechtsansicht vertreten wird, daß ein Kennzeichen dem Originalkennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation nur dann "zum Verwechseln ähnlich" sei, wenn zusätzlich ein gewisser Bekanntheitsgrad des Kennzeichens als Symbol gerade einer bestimmten, dem "Mann auf der Straße" als solcher bekannten verfassungswidrigen Organisation bestehe (vgl. BayObLG aaO).
  • OLG Nürnberg, 18.03.2008 - 2 St OLG Ss 12/08

    Keltenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 31.7.2002 (3 StR 495/01; BGHSt 47, 354 = NJW 2002, 3186 = NStZ 2003, 31) entgegen BayObLG vom 7.12.1998 (5 St RR 151/98; NStZ 1999, 190) und OLG Dresden vom 19.6.2000 (2 Ss 177/00, NStZ-RR 2001, 42) lediglich entschieden, dass es für die Beurteilung, ob ein Kennzeichen "zum Verwechseln ähnlich" im Sinne des § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, nicht darauf ankommt, dass das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat.
  • KG, 14.05.2018 - 121 Ss 60/17

    Anforderungen an die Öffentlichkeit des Verwendens von Kennzeichen

    Dies geschieht öffentlich, wenn das Kennzeichen durch die Art seiner Verwendung für einen größeren, nicht überschaubaren und nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrnehmbar ist (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 a. a. O., juris Rdnr. 17, Beschluss vom 10. August 2010 - 3 StR 286/10 -, juris Rdnr. 2; OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 2 Ss 63/12 -, juris Rdnr. 19; Bayerisches Oberstes Landesgericht a. a. O., juris Rdnr. 15; OLG Dresden, Urteil vom 19. Juni 2000 - 2 Ss 177/00 -, juris Rdnr. 23; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. März 1998 - 1 Ss 407/97 -, juris Rdnr. 12; OLG Celle, Urteil vom 10. Mai 1994 - 1 Ss 71/94 -, NStZ 1994, 440; OLG Koblenz a. a. O., juris Rdnr. 20; KG, Beschluss vom 17. September 2003 - [4] 1 Ss 170/03 [87/03] - Senat, Beschluss vom 30. November 2005 - [5] 1 Ss 360/05 [61/05] - Laufhütte/Kuschel a. a. O., § 86a Rdnr. 19; Steinmetz a. a. O., § 86a Rdnr. 23; Fischer a. a. O., § 86a Rdnr. 15).
  • KG, 05.11.2001 - 1 Ss 105/01

    Armdreieck der Hitlerjugend als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Daran sieht er sich durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 7. Dezember 1998 (vgl. NStZ 1999, 190) und des Oberlandesgerichtes Dresden vom 19. Juni 2000 - 2 Sa 177/00 - (vgl. Leitsatz in NStZ-RR 2001, 42) gehindert.
  • OLG Jena, 18.05.2001 - 1 Ss 202/00

    Obergau-Armdreiecke als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Ähnlich äußern sich folgende Gerichte zur Frage, ob ein Kennzeichen der genannten Art geeignet sei, das durch § 86a StGB geschützte Rechtsgut zu beeinträchtigen: entscheidend sei, ob das Zeichen dem unbefangenen Betrachter den Eindruck eines Kennzeichens einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation und damit zugleich dessen Symbolgehalt vermittle; nach LG Heidelberg (NStE Nr. 8 zu § 86a StGB) kommt es darauf an, dass das Zeichen von einem durchschnittlichen Betrachter als Kennzeichen der verbotenen Organisation wahrgenommen wird; nach BGH (NStZ 1996, 81) ist darauf abzustellen, ob die in Rede stehende Abbildung geeignet ist, einem unbefangenen Dritten den Eindruck eines Kennzeichens der NS-Organisation zu vermitteln; in seiner Entscheidung vom 27.10.1998 - 5 StRR 185/98 (BayObLGSt 1998, 181 - 183) führt das BayObLG aus, dass es bei der Beurteilung der genannten Frage darauf ankomme, ob das zu überprüfende Zeichen bei einem unbefangenen Dritten oder einem neutralen Betrachter oder beim Mann auf der Straße eine gedankliche Assoziation zur NS-Organisation auslösen könne; in einer weiteren Entscheidung vom 07.12.1998 (NStZ 1999, 190 - 191), die gerade den auch hier in Rede stehenden Stoffaufhänger (Dreieck mit silbernem Aufdruck "Thüringen" oder "Bayern") betraf und auf die auch das Landgericht im angefochtenen Urteil verweist, stellte der 5. Strafsenat des BayObLG darauf ab, ob ein Unbefangener das verwendete Zeichen ohne weiteres für das Kennzeichen einer NS-Organisation halten kann, wobei es auf den Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beurteilers ankomme; dieser könne nur dann einer Verwechslung mit dem historischen Abzeichen anheim fallen, wenn dieses Kennzeichen einen gewissen Bekanntheitsgrad gerade als Symbol einer bestimmten, dem Mann auf der Straße als solche bekannten verfassungswidrigen Organisation besitze; das Oberlandesgericht Dresden führte in seiner Entscheidung vom 19.06.2000 - 2 Ss 177/00 - zu dieser Frage, die im Übrigen ebenfalls den genannten Stoffaufhänger betraf, aus, das beschriebene Abzeichen erwecke deshalb nicht den Anschein eines Kennzeichens einer der in § 86a StGB genannten Organisation, weil ein durchschnittlicher, nicht besonders sachkundiger und nicht genau prüfender Beurteiler mangels Bekanntheit des Gaudreiecks nicht Gefahr laufe, es mit dem Original-Gaudreieck zu verwechseln.
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